§ 1 Name - Sitz - Zweck
Der Badminton-Sportclub (BSC) Westerenger, der aus der am 10.07.1986 im TUS Westerenger 1945 e.V.
gegründeten Badminton-Abteilung am 27.03.1993 gegründet wurde, hat seinen Sitz in Enger-Westerenger im
Kreis Herford. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Sportclub
ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Herford eingetragen und führt nach der
Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.v.“. Gründung erfolgt ab 01.07.1993. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Sportclubs ist die Förderung des Sports, insbesondere des
Badmintonsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen. Der Sportclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Sportclubs dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sportclubs. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Sportclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 1a Clubfarben / Emblem
Die Clubfarben sind Blau/Weiß. Das Emblem ist :
§ 2 Mittel zur Föredung des Sports
Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind zu betrachten : 1. Abhaltung und Durchführung von
regelmäßigen, methodisch geordneten Übungsstunden der im Sportclub betriebenen Sportarten. 2.
Anschaffung und Erhaltung von durch Absatz 1 benötigten Geräten, Räumen und Anlagen usw. 3. Ausbildung
und Schulung von zur sachgemäßen Leitung der im Sportclub betriebenen Sportarten erforderlichen Personen
und der Beschaffung der hierzu notwendigen Literatur. 4. Teilnahme an den Serienspielen bzw. Wettkämpfen
und sonstigen, dem Zweck dienenden Veranstaltungen.
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
Alle Personen, die diese Satzung anerkennen und bestrebt sind, in diesem Sinne mitzuwirken, können
Mitglied des Sportclubs werden. Eine schriftliche Beitrittserklärung ist notwendig. Mit der
Beitrittserklärung erhält das Mitglied eine Satzung, der es durch Unterschrift zu stimmt. Minderjährige
benötigen die Zustimmung Ihrer/s gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliederzahl des Sportclubs ist
unbeschränkt. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft im
Sportclub zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, die für den offiziellen
Spielbetrieb des Sportclubs nötig sind. Ohne Beitrittserklärung dürfen Leistungen und Einrichtungen des
Sportclubs nur für längstens 8 Wochen in Anspruch genommen werden.
§ 4 Austritt / Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Sportclub endet 1. Mit dem Tode. 2. Mit dem Ausschluss durch den
geschäftsführenden Vorstand, wenn ein Mitglied mehr als ein Quartal mit der Beitragszahlung im Rückstand
ist oder wenn ein Mitglied sonstiges Sportclub schädigendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Dem
Betroffenen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss erfolgt ohne
Einberufung einer Mitgliederversammlung. 3. Durch Austritt : der schriftlich sechs Wochen vor
Quartalsende dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber zu erklären ist.
§ 5 Verwaltung der Sportclubbelange
Alle Angelegenheiten des Sportclubs werden durch den Vorstand gemäß § 26 BGB (geschäftsführenden
Vorstand) verwaltet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In
der Generalversammlung hat der geschäftsführende Vorstand jedem Mitglied einen nach
Ausgaben-Einnahmen-Bestand gegliederten schriftlichen Geschäftsbericht auszuhändigen.
§ 6 Vorstand / Organe
Der Vorstand besteht aus:
a) Geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB der sich zusammensetzt aus:
- Vorsitzender
- Geschäftsführer / stellv.Vorsitzender
- Schatzmeister
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Sportclub gerichtlich und
außergerichtlich.
b) Erweiterter Vorstand
c) Mitgliederversammlung: Die Wahl des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre
vorgenommen. Der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Wählbar sind alle voll geschäftsfähigen
Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Der ERWEITERTE VORSTAND besteht aus Mitgliedern, die zur Erledigung
besonderer technischer und geschäftlicher Angelegenheiten in erforderlicher Anzahl zur ordnungsgemäßen
Abwicklung nötig sind. Sie können vom geschäftsführenden Vorstand zu besonderen Vertretern gemäß § 3o
BGB bestellt werden.
§ 7 Haftung des Vorstandes
Der Vorstand und alle seine gewählten Mitglieder verrichtet seine Aufgabe nach bestem Wissen und
Gewissen und ehrenamtlich. Eine sich evtl. aus dieser Aufgabenstellung ergebenden Haftung einzelner
Mitglieder er gibt sich aus § 31 BGB.
§ 7b Auflösung des Vorstandes
Wird der geschäftsführende Vorstand nicht oder nur teilweise gewählt, so ist innerhalb von 3o Tagen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen deren einziger Zweck die Konstituierung des
geschäftsführenden Vorstandes ist. Wird dieser in der Versammlung ebenfalls nicht komplett gewählt, ist
innerhalb von weiteren 3o Tagen die Auflösung des Sportclubs einzuleiten.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder gemäß § 3 haben Anspruch an allen durch die Satzung des Sportclubs gewährleisteten
Einrichtungen des Sportclubs. Stimmrecht besteht ab dem 14. Lebensjahr.
§ 9 Generalversammlung / Mitgliederversammlung
Die Generalversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt, darüber hinaus, wenn es der
Vorstand für erforderlich hält. Die Einberufung zu diesen/r Sitzung/en erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladefrist von 2
Wochen (Poststempel gilt).
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
2. Die Leitung der Versammlung liegt in Händen des Vorsitzenden, ersatzweise eines anderen
Vorstandsmitgliedes
in der Reihenfolge des § 6.
3. Zu Beginn der Versammlung ist die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen
und die Tagesordnung noch einmal bekannt zu geben.
4. Über jede Sitzung oder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, und zwar von einem zu wählenden
Protokollführer. Die gefassten Beschlüsse müssen klar und deutlich wiedergegeben werden, in Bezug auf
eine Satzungsänderung diese wörtlich. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterschrieben werden. Jedes Sportclubmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
5. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja oder
Nein Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer
Wahlgang. Beschlüsse über Satzungsänderungen benötigen eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen
Stimmen.
§ 10 Anmeldungen zum Vereinsregister
Beschlossene Satzungsänderungen und sich ändernde Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstands sind
über einen Notar unter Beifügung des rechtsgültig unterschriebenen Beschlusses sowie des Protokolls und
der Mitgliederliste der jeweiligen Versammlung dem Vereinsregister beim Amtsgericht anzuzeigen.
§ 11 Auflösung des Sportclubs
1. Die Auflösung des Sportclubs kann nur mit 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder auf
einer nur mit diesem Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung erfolgen.
2. Bei Auflösung des Sportclubs erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 bei dieser Versammlung zu
wählenden Mitglieder des Vorstandes; werden diese in dieser Versammlung ebenfalls nicht gefunden, so ist
per Antrag eines Mitglieds der Versammlung gemäß § 29 BGB die Bestellung eines Notvorstandes beim
Amtsgericht vorzunehmen.
3. Bei Auflösung des Sportclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, das zum
Zeitpunkt der rechtsgültigen Auflösung vorhanden ist, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports. Der Vorstand
muss in der Auflösungsversammlung den Mitgliedern Vorschläge von entsprechenden Organisationen
unterbreiten. Die Versammlung muß einem Vorschlag zustimmen.